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   OVG Nordrhein-Westfalen, 21.06.2022 - 14 A 2410/21   

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OVG Nordrhein-Westfalen, 21.06.2022 - 14 A 2410/21 (https://dejure.org/2022,24114)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 21.06.2022 - 14 A 2410/21 (https://dejure.org/2022,24114)
OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 21. Juni 2022 - 14 A 2410/21 (https://dejure.org/2022,24114)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 28.10.2020 - 6 C 8.19

    Staatliche Ergänzungsprüfung für den Beruf "Notfallsanitäter"

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 21.06.2022 - 14 A 2410/21
    vgl. m. w. N.: BVerwG, Urteil vom 28.10.2020 - 6 C 8.19 - juris, Rn. 20 ff; für § 18 Abs. 3 Satz 1 NotSan-APrV: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 5.6.2020 - 9 S 149/20 -, juris, Rn. 29 ff.

    Da die Übergangsregelung zum einen die Interessen der Prüflinge wahren und zum anderen dem Verordnungsgeber Gelegenheit geben soll, eine verfassungskonforme Regelung zu treffen, beginnt die Übergangsfrist mit der Verkündung bzw. Bekanntgabe der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in dem zitierten Verfahren 6 C 8.19.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 28.10.2020 - 6 C 8.19 -, juris, Rn. 24.

    Die Revision ist zuzulassen, da der vorliegende Rechtsstreit die rechtsgrundsätzliche Frage aufwirft, ob die Verwaltungspraxis der Prüfungsbehörde hinsichtlich der Zahl der Fachprüfer in Prüfungen nach § 19 NotSan-APrV übergangsweise auch für Prüfungen maßgeblich ist, die vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.10.2020 - 6 C 8.19 - durchgeführt worden sind.

  • BVerwG, 10.04.2019 - 6 C 19.18

    Anspruch auf Überdenkensverfahren; Begründung der Notenfestsetzung;

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 21.06.2022 - 14 A 2410/21
    vgl. zu einer Hochschulsatzung: BVerwG, Urteil vom 10.4.2019 - 6 C 19.18 -, juris, Rn. 11 ff.
  • VGH Baden-Württemberg, 05.06.2020 - 9 S 149/20

    Verfassungswidrigkeit der Ausbildungs-und Durchführungsordnung für

    Auszug aus OVG Nordrhein-Westfalen, 21.06.2022 - 14 A 2410/21
    vgl. m. w. N.: BVerwG, Urteil vom 28.10.2020 - 6 C 8.19 - juris, Rn. 20 ff; für § 18 Abs. 3 Satz 1 NotSan-APrV: VGH Bad.-Württ., Urteil vom 5.6.2020 - 9 S 149/20 -, juris, Rn. 29 ff.
  • VGH Baden-Württemberg, 01.03.2023 - 9 S 1798/22

    Staatliche Prüfung für die Ausbildung zum Notfallsanitäter; rechtwidrige

    Die Verwaltungspraxis der zuständigen Behörde ist übergangsweise auch für Prüfungen zugrunde zu legen, die vor der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.10.2020 (6 C 8.19) durchgeführt wurden (a.A. OVG NRW, Beschluss vom 21.06.2022 - 14 A 2410/21 -, juris).

    Allerdings habe das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Beschluss des vom 21.06.2022 (14 A 2410/21) entschieden, dass die - gerichtlich zu ermittelnde - ständige Verwaltungspraxis der jeweiligen Prüfungsbehörde für einen begrenzten Übergangszeitraum lediglich für alle nach dem 28.10.2020 stattgefundenen und noch stattfindenden Prüfungen zugrunde zu legen sei.

    f) Auch der von der Klägerin in Bezug genommene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 21.06.2022 (14 A 2410/21, juris) führt zu keiner anderen Beurteilung.

  • BVerwG, 21.11.2023 - 6 B 11.23

    Staatliche Prüfung für Notfallsanitäter

    Die Beschwerde rügt, das angefochtene Urteil weiche von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2020 - 6 C 8.19 -, dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 21. Juni 2022 - 14 A 2410/21 - sowie dem Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 5. Oktober 2021 - 6 A 162/21 - ab.
  • VG Köln, 09.01.2023 - 10 L 1557/22
    Soweit § 2 Abs. 1 FPO in der hier maßgeblichen Fassung die Zahl der Mitglieder des Prüfungsausschusses (und dem entsprechend auch einer Prüferdelegation) mit "mindestens" drei rechtssatzmäßig noch nicht hinreichend festlegte und damit verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht genügte - vgl. zu den Anforderungen an die zahlenmäßige Bestimmung von Fachprüfern bei berufsbezogenen Prüfungen BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2020 - 6 C 8.19 -, juris, Rn. 21 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 21. Juni 2022 - 14 A 2410/21 -, juris, Rn. 20ff. -, ist den hieraus folgenden rechtlichen Konsequenzen nicht weiter nachzugehen.
  • VG Münster, 27.09.2022 - 4 K 48/20
    Soweit die Ansicht vertreten wird, dass eine Übergangsregelung erst nach der Entscheidung des BVerwG greift - vgl. hierzu Beschluss des OVG NRW vom 21.06.2022- 14 A 2410/21 -, muss darauf nicht weiter eingegangen werden, da die Arbeit erst nach der genannten Entscheidung des BVerwG abgegeben/bewertet wurde.
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